Vergütungsvereinbarung

Für den Fall, dass für Sie die Inanspruchnahme von Beratungs-, Prozesskosten- und/oder Verfahrenskostenhilfe aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht in Betracht kommt, bestimmt sich die Vergütung unserer Dienstleistung regelmäßig durch eine mit Ihnen abzuschließende Vergütungsvereinbarung. Dabei kommen nachfolgende Varianten einer Vergütungsvereinbarung in Betracht:

1. Vereinbarung eines Stundenhonorars

Die Vereinbarung eines Stundenhonorars bietet sich dann an, wenn wir den zeitlichen Umfang unserer Tätigkeit zur Vertretung Ihrer Interessen vorausschauend nicht abschätzen können. Die Höhe unseres Honorars nach Stundenbasis bestimmt sich nach Art und Schwierigkeit des Mandates.

2. Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (ggf. mit zeitlicher Befristung) bieten wir Ihnen dann an, wenn wir den zeitlichen Umfang unserer Tätigkeit aufgrund gesammelter Erfahrungen durch die Bearbeitung ähnlich gelagerter Fälle gut abschätzen können. Durch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars geben wir Ihnen die Sicherheit von Beginn unserer Tätigkeit an zu wissen, welche Kosten am Ende unserer Tätigkeit auf Sie zukommen werden. Durch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars tragen wir das volle Risiko, eine nicht kostendeckende Vergütung mit Ihnen vereinbart zu haben.

3. Modifizierung der gesetzlichen Gebühr

Ist für uns der mit Ihrem Mandat verbundene Arbeitsaufwand gut einzuschätzen, besteht statt der Vereinbarung eines Pauschalhonorars auch die Möglichkeit, eine Modifizierung der gesetzlichen Gebühren dergestalt vorzunehmen, als wir mit Ihnen entweder eine Vereinbarung über die Festlegung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr treffen.

4. Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars neben den gesetzlichen Gebühren

In manchen Fällen (z.B. bei einem geringen Gegenstands- oder Streitwert mit jedoch hohem Arbeitsaufwand) ist es uns bei einer bloßen Abrechnung der gesetzlichen Gebühren leider nicht möglich, kostendeckend zu arbeiten. In solchen Fällen halten wir uns die Möglichkeit offen, mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung dahingehend zu treffen, als wir für unsere Tätigkeit neben den gesetzlichen Gebühren entweder die Zahlung eines zusätzlichen Honorars (in der Regel ein Honorar auf Stundenbasis) oder die Festlegung eines Mindeststreitwerts vereinbaren. Übersteigt unser Honorar aufgrund einer solchen Vergütungsvereinbarung sodann die gesetzlichen Gebühren, rechnen wir unsere Vergütung nicht auf Basis der gesetzlichen Gebühren, sondern auf Basis des vereinbarten Honorars ab.

Eine solche Vereinbarung zu treffen behalten wir uns auch dann vor, wenn eine Rechtsschutzversicherung für Sie dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung unsere Kosten lediglich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Die sodann noch offenstehende Differenzforderung wäre durch Sie persönlich auszugleichen.

Welche Art der Vergütungsvereinbarung den beiderseitigen Interessen gerecht wird, entscheiden wir mit Ihnen nach einem persönlichen Gespräch gemeinsam.